Bürgerverein Untergimpern e.V.

Satzung

Neufassung der Satzung

Bürgerverein Untergimpern e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintrag

1. Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Untergimpern".

2. Der Sitz des Vereins ist Neckarbischofsheim-Untergimpern.

3. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller, allgemeiner und öffentlicher Veranstaltungen und Arbeiten:

- Fachvorträge, Filmvorführungen etc. über aktuelle Probleme

- Heimat und Brauchtumspflege

- Natur- und Landschaftsschutz

- Förderung der Lebensrettung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit richten sich nach     der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

4. Der Verein hat folgende Mitglieder :

- Mitglieder

- Jugendliche Mitglieder

- Ehrenmitglieder

5. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann jeder Ehrenmitglied werden, der 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins besonders hervorragende Dienste erworben hat.

6. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Gründe bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

7. Die Mitgliederschaft endet durch:

- Austritt des Mitglieds

- Ausschluss des Mitglieds

- Tod des Mitglieds

-  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen

8. Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die  lnteressen des Vereins grob verstoßen hat, oder wenn es länger als 2 Jahre mit seinem Beitrag in Rückstand ist und der rückständige Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wurde.

9. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einreichen.

10. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb der Jahresfrist einzufordern.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstandschaft

l. Die Vorstandschaft besteht aus:

- dem 1. Vorstand

- dem 2. Vorstand

- dem Kassierer

- dem Schriftführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4. Die Vorstandschaft führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

5. Der 1. Vorstand des Vereins leitet die Verhandlungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Rechenschaftsberichterstattung auf der Mitgliederversammlung.

8. Der 1. Vorstand ist berechtigt, andere Mitglieder des Vorstands zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

§ 7 Einnahmen und Ausgaben

1. In die Kasse fließen alle Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden sowie die Beiträge der Mitglieder.

2. Investitionen für größere Projekte bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Alle weiteren Ausgaben werden von der Vorstandschaft beschlossen.

 

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

2. Zu der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

- die Entlastung der Vorstandschaft,

- die Wahl der Vorstandschaft,

- die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,

- die Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.

Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

Bei Wahlen ist, wenn nicht einstimmig "durch Zuruf" gewünscht wird, die Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

 6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

7. Bei den jeweiligen Mitgliederversammlungen werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskassen, Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus seinem Amt aus, kann der Vorstand einen Nachfolger wählen.

9. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt. Die Berufung in einen Ausschuss erfolgt durch den Vorstand.

10. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 
§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem

 

                                            „ DRK – Ortsverein – 74924 Neckarbischofsheim “

                                                       - mit Sitz in der Gartenstraße 16 -

                                                                    - Helfer vor Ort -

                                                                    - Untergimpern -

 

zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Schlussbestimmung

Die Neufassung tritt nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist dem zuständigen Registergericht zur Eintragung vorzulegen.

 

 

 

 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden